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In allen Vertragsbeziehungen, in denen die Fa. Bernd Brunner (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) einem Dritten („Kunde“) Dienstleistungen erbringt, gelten – soweit nicht durch ausdrückliche schriftliche Regelung davon abgewichen wird – ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.


 


1 Geltung &Vertragsabschluss


 


1.1 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar.


 


1.2 Die diesen AGB unterliegenden Leistungen umfassen insbesondere die folgenden Bereiche:


 


1.2.1. Online-Marketing und Werbung;


 


1.2.2. Beratungen (Seminare, Webinare, Schulungen)


 


1.2.3. Webdesign, Webprogrammierung und SEO


 


1.2.4. 3D Rundgänge


 


1.3 Ergänzend zu diesen AGB gelten für bestimmte Leistungen, wie insbesondere für als Cloud-Service ausgestaltete 3D-Rundgänge, ergänzende Nutzungsbedingungen, die dem Kunden gegebenenfalls zur Kenntnis gebracht werden und Bestandteil der Vereinbarung zwischen Kunde und Auftragnehmer darstellen.


 


1.4 Maßgeblich ist für AGB und einschlägige Nutzungsbedingungen jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.


 


1.5 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht der Auftragnehmer ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.


 


1.6 In Bezug auf die Erbringung und den Support von als Abo oder sonstiges Dauerschuldverhältnis ausgestalteten (Cloud-)Services können Regelungen dieser AGB oder einschlägiger Nutzungsbedingungen nach Maßgabe dieser Bestimmung geändert werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Vertragsinhalte geändert werden. Der Auftragnehmer wird die Änderung der AGB dem Kunden schriftlich mitteilen. Wenn der Kunde der Änderung nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht, gilt die Änderung, als genehmigt und ab diesem Zeitpunkt ist die geänderte Fassung der AGB oder Nutzungsbedingungen für die zwischen Auftragnehmer und dem Kunden bestehende Vereinbarung bindend. Auf diese Folge wird der Auftragnehmer den Kunden bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.


 


1.7 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich und, sofern nicht ausdrücklich abweichend angeführt, für 30 Tage gültig.


 


2 Leistungsumfang


 


2.1 Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“).


 


2.2 Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit für den Auftragnehmer.


 


2.3 Die Mindest-Laufzeit für Angebotspositionen, die als Abo gekennzeichnet oder ausgestaltet sind, beträgt 12 Monate, gerechnet ab Laufzeit bzw. Leistungserhalt. Sofern ein solches Abo nicht spätestens 30 Tage vor Ablauf gekündigt wird, verlängert es sich automatisch um weitere 12 Monate.


 


3 Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden


 


3.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.


 


3.2 Der Kunde wird dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen sowie gegebenenfalls Örtlichkeiten und Räumlichkeiten zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird ihn über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.


 


3.3 Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.


 


3.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der Auftragnehmer haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde den Auftragnehmer schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt dem Auftragnehmer hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.


 


4 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter / Sub-Auftragnehmer


 


4.1 Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).


 


4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.


 


4.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.


 


4.4 Social Media Kanäle


 


4.4.1. Der Auftragnehmer weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, Twitter, Youtube im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an ihre Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das vom Auftragnehmer nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden.


 


4.4.2. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen.


 


4.4.3. Der Auftragnehmer kann nur auf Basis der derartige Rechte vorsehenden Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, arbeiten und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde.


 


4.4.4. Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen.


 


4.4.5. Der Auftragnehmer beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann der Auftragnehmer aber nicht dafür einstehen, dass beauftragte Kampagnen auch jederzeit abrufbar sind.


 


 5 Termine


 


5.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.


 


5.2 Vom Auftragnehmer schriftlich bestätigte Termine, die vom Kunden später als 2 volle Werktage (mindestens 48 Stunden) vor Beginn des jeweiligen Termins abgesagt oder verschoben werden, sind vom Kunden voll zu bezahlen.


 


5.3 Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


 


5.4 Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


 


5.5 Werden vom Auftragnehmer vor Ort beim Kunden zu erbringende Leistungen, wie insbesondere Scan-Aktivitäten für 3D-Rundgänge, nicht spätestens 8 Wochen nach Auftragserteilung durch den Kunden abgerufen, werden sie – ungeachtet der noch ausständigen Leistungserbringung – zur Gänze in Rechnung gestellt und bezahlt.


 


6 Vorzeitige Auflösung


 


6.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn


 


6.1.1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;


 


6.1.2. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.


 


6.1.3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren dem Auftragnehmer weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung dem Auftragnehmer eine taugliche Sicherheit leistet;


 


6.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.


 


7 Honorar / Entgelt


 


7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von EUR 10.000 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.


 


7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat der Auftragnehmer für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.


 


7.3 Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem Auftragnehmer erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.


 


7.4 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Auftragnehmer schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird der Auftragnehmer den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.


 


7.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Auftragnehmers – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diesen – einseitig ändert oder abbricht, hat er dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers begründet ist, hat der Kunde dem Auftragnehmer darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist der Auftragnehmer bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern des Auftragnehmers, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzustellen.


 


8 Zahlung, Eigentumsvorbehalt


 


8.1 Das Honorar/Entgelt ist grundsätzlich sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von dem Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Auftragnehmers.


 


8.2 Hinsichtlich Leistungspositionen, die als Abo ausgestaltet sind, sind – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – erstmalige Entgelte vor Leistungserbringung mit Rechnungslegung und folgende Entgelte jährlich im Voraus fällig. Die Rechnungslegung erfolgt per Dauerrechnung zu Beginn der Folgeperiode.


 


8.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Auftragnehmer die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.


 


8.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Auftragnehmer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.


 


8.5 Weiters ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.


 


8.6 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).


 


8.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.


 


 


9 Eigentumsrecht und Urheberrecht


 


9.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Auftragnehmers und können vom Auftragnehmer jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.


 


9.2 Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen des Auftragnehmers jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Auftragnehmers setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom Auftragnehmer dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen des Auftragnehmers, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerruflichen Leihverhältnis.


 


9.3 Web- und Cloud-Services unterliegen den jeweiligen Nutzungsbedingungen, die die Regelungen dieser AGB ergänzen. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und derartigen Nutzungsbedingungen, gehen die in Nutzungsbedingungen enthaltenen Regelungen allfälligen widersprechenden Regelungen dieser AGB vor.


 


9.4 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Auftragnehmers, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. Das heißt, ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.


 


9.5 Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.


 


9.6 Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers bzw. von Werbemitteln, für die der Auftragnehmer konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung des Auftragnehmers notwendig.


 


9.7 Für Nutzungen gemäß 9.5 steht dem Auftragnehmer im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.


 


9.8 Der Kunde haftet dem Auftragnehmer für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.


 


10 Kennzeichnung


 


10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Auftragnehmer und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.


 


10.2 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist in allen angebotenen Preisen ein Referenzkundenrabatt enthalten. Für die Gewährung dieses Rabatts räumt der Kunde dem Auftragnehmer das Recht ein, den Kunden im folgenden Umfang als Referenzkunden zu nennen:


 


10.2.1. Kurze Projektzusammenfassung als Text


 


10.2.2. Exemplarischer Screenshot oder Grafik


 


10.2.3. Nennung des Kunden samt Firmenlogo auf der Website des Auftragnehmers, in sozialen Medien oder in Kundenpräsentationen.


 


11 Gewährleistung und Haftung


 


11.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.


 


11.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.


 


11.3 Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Der Auftragnehmer ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.


 


11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Auftragnehmer gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.


 


11.5 Web-/Cloud-Services


 


11.5.1. Hinsichtlich Web-/Cloud-Service-Leistungen (nicht Social-Media-Dienste) gewährleistet der Auftragnehmer, dass das jeweilige Service während seiner Laufzeit die in der Leistungsbeschreibung und in der Dokumentation festgehaltenen Spezifikationen erfüllt und das Service bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter verletzt.


 


11.5.2. Den Auftragnehmer trifft keine wie immer geartete Haftung für Unterbrechungen hinsichtlich Internet-Dienstleistungen und Software, welche nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass alle vertragsgegenständlichen Services ohne Unterbrechungen zugänglich sind und dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können. Weiters wird auch keine Gewähr übernommen, dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Auftragnehmer haftet nicht für Handlungen Dritter im Netzwerkbereich und übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden, die Dritte dem Kunden im Zuge des Netzwerkbetriebes oder durch dessen Ausfall zufügen. Außerdem behält sich der Auftragnehmer Standzeiten für die Systemwartung und Administration der vertragsgegenständlichen Services vor, die keiner expliziten Verständigung bedürfen. Außerdem übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Störungen und Ausfälle seitens der Unternehmen und Institutionen, die einen weltweiten Netzwerkbetrieb ermöglichen und deren Netzwerk-Infrastruktur der Kunde benützt, um eine Verbindung zum jeweiligen Service herzustellen zumal eine Verbindung mit dem Service eine einwandfreie Netzwerkkommunikation Vorrausetzung ist.


 


11.5.3. Zur Gewährleistung eines einwandfreien Netzwerkbetriebes sind die betreffenden technischen Richtlinien (für Internetdienstleistungen die betreffenden RFC-Dokumente) einzuhalten. Bei technischen Störungen, die durch den Kunden verursacht werden kann die betroffene Zugangsberechtigung bis zur Behebung gesperrt werden.


 


11.5.4. Den Auftragnehmer trifft keine Haftung, wenn der Zugang zu oder der fehlerfreie Betrieb von Services aufgrund von Firewall-Schaltungen bzw. Einstellungen des Kunden oder sonstiger Dritter nicht möglich sind. Im Übrigen nimmt der Auftraggeber genehmigend zur Kenntnis, dass es bei Software und Software-basierenden Services nicht möglich ist jedweden Fehler auszuschließen bzw. eine völlig fehlerfreie Umgebung herzustellen.


 


11.5.5. Der Auftragnehmer beseitigt allfällige Mängel oder Fehler am Service dadurch, dass er dem Kunden nach seiner Wahl einen neuen, mangelfreien Stand des Service zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass der Auftragnehmer dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl dem Kunden entweder


 


das Recht verschaffen, das Service vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder


 


das Service ersetzen oder so ändern, dass der Verletzungsvorwurf aufgehoben ist, der vertragsgemäße Gebrauch des Kunden dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, oder


 


den Vertrag insoweit kündigen und dem Kunden vorausbezahlte Vergütung für die nach dem Kündigungsdatum verbleibende Laufzeit erstatten sowie Schadenersatz im Rahmen der Bestimmungen dieses Punktes 11 leisten.


 


11.6 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Auftragnehmers und die seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner „Leute“.


 


11.7 Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.


 


11.8 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Auftragnehmers. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.


 


11.9 Die vorstehenden haftungsbeschränkenden Regelungen gelten nicht für die Haftung bei vorsätzlicher Schädigung, bei Personenschäden oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


 


12 Erfüllungsort & Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen


 


12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.


 


12.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.


 


12.3 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen.


 


12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

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